Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 167

§ 167 – Höhe

(1) Insolvenzgeld wird in Höhe des Nettoarbeitsentgelts gezahlt, das sich ergibt, wenn das auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze (§ 341 Absatz 4) begrenzte Bruttoarbeitsentgelt um die gesetzlichen Abzüge vermindert wird. (2) Ist die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer im Inland einkommensteuerpflichtig, ohne dass Steuern durch Abzug vom Arbeitsentgelt erhoben werden, oder normal normal im Inland nicht einkommensteuerpflichtig und unterliegt das Insolvenzgeld nach den für sie oder ihn maßgebenden Vorschriften nicht der Steuer, normal normal normal arabic sind vom Arbeitsentgelt die Steuern abzuziehen, die bei einer Einkommensteuerpflicht im Inland durch Abzug vom Arbeitsentgelt erhoben würden.

Kurz erklärt

  • Insolvenzgeld entspricht dem Nettoarbeitsentgelt, das nach Abzug gesetzlicher Abgaben vom Bruttoarbeitsentgelt berechnet wird.
  • Das Bruttoarbeitsentgelt ist auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze begrenzt.
  • Arbeitnehmer, die im Inland einkommensteuerpflichtig sind, erhalten das Insolvenzgeld nach Abzug der entsprechenden Steuern.
  • Wenn keine Steuern vom Arbeitsentgelt abgezogen werden, wird das Insolvenzgeld nicht besteuert.
  • Es gelten spezielle Vorschriften für Arbeitnehmer, die nicht normal einkommensteuerpflichtig sind.